Stand: 08.05.2026
Satzung des Generation AI e.V.
Der vollständige Satzungstext in lesbarer Website-Ansicht. Das Original-PDF steht unten zum Download bereit.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Generation AI. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Generation AI e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI). Der Verein verfolgt dabei insbesondere das Ziel, Studierenden und Young Professionals Kompetenzen im Bereich KI mit Bezug zur freien Wirtschaft (u. a. Consulting, Banking, Finanzen, Startups und Unternehmertum) sowie zur akademischen Laufbahn zu vermitteln.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Durchführung von Workshops mit Referentinnen und Referenten aus Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
b) regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen und Lernformate zu Themen der Künstlichen Intelligenz;
c) praxisorientierte Lehrveranstaltungen in Kooperation mit Unternehmen, bei denen Vertreterinnen und Vertreter aus der Wirtschaft Einblicke in reale Anwendungsfälle von KI vermitteln und so zum Wissenstransfer zwischen Praxis und Bildung beitragen;
d) Kooperationen mit Universitäten, Hochschulen, Professorinnen und Professoren sowie Forschungseinrichtungen;
e) Aufbau und Pflege einer digitalen Community sowie Nutzung digitaler Kanäle zur Verbreitung von Bildungsinhalten;
f) perspektivisch den Aufbau lokaler Communities; der Verein ist zunächst im deutschsprachigen Raum (insbesondere Deutschland, Österreich und der Schweiz) sowie darüber hinaus international tätig, sofern ein Bezug zur deutschsprachigen Community besteht; die Tätigkeit erfolgt primär online und ortsunabhängig;
g) die Durchführung interner Arbeits- und Strategietreffen der Organe und Mitglieder zur Weiterentwicklung des Vereins und seiner Aktivitäten, einschließlich Klausurtagungen und vergleichbarer Formate;
h) Aufbau und Betrieb einer digitalen Wissens- und Lernplattform zur Bereitstellung von Bildungsinhalten, Lernmaterialien und Ressourcen im Bereich Künstliche Intelligenz.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein hat folgende Mitgliederarten:
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt. Sie bilden die Kernstruktur des Vereins.
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt und können in beliebiger Zahl aufgenommen werden; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein oder seinen Zweck ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in der Regel beitragsfrei und nicht stimmberechtigt; die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall oder in der Vereinsordnung abweichende Regelungen treffen.
(2) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können ausschließlich natürliche Personen sein. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen in Textform gestellten Aufnahmeantrag beantragt. Eine Mitgliedschaft entsteht nicht kraft Gesetzes oder Rechtsanspruchs.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss auf eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen oder ein internes Team (z. B. ein People-Team) übertragen; der Vorstand bleibt für die Entscheidung verantwortlich.
(3) Bei der Aufnahme ordentlicher Mitglieder und Fördermitglieder können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Motivation, Bezug zum Themenfeld KI, akademischer und/oder beruflicher Werdegang sowie zu erwartender Beitrag und Mehrwert für den Verein. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Aufnahme wird mit der in Textform mitgeteilten Bestätigung durch den Vorstand oder die beauftragte Stelle wirksam.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt; die Ernennung bedarf der Annahme durch die betreffende Person.
§ 6 Statuswechsel
(1) Fördermitglieder können auf Antrag oder auf Beschluss des Vorstands zu ordentlichen Mitgliedern ernannt werden (Upgrade). Die Entscheidung über den Upgrade liegt beim Vorstand; es besteht kein Anspruch auf einen Statuswechsel. Der Wechsel wird mit Annahme durch das Mitglied wirksam.
(2) Ein Wechsel von der ordentlichen Mitgliedschaft zur Fördermitgliedschaft (Downgrade) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Mitglieds in Textform möglich. Das Mitglied kann gegen eine entsprechende Entscheidung des Vorstands Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend entscheidet.
(3) Näheres, insbesondere Voraussetzungen und Verfahren des Statuswechsels, regelt die Vereinsordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt: Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des laufenden Kalenderquartals wirksam, sofern die Vereinsordnung keine andere Regelung vorsieht;
b) Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn es schuldhaft gegen Interessen des Vereins verstoßen hat oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich, die abschließend entscheidet;
c) Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen);
d) Streichung aus der Mitgliederliste wegen dauerhafter Nichterreichbarkeit: Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten nicht erreichbar ist und der Verein zuvor mindestens zwei Kontaktversuche per E-Mail im Abstand von jeweils mindestens 14 Tagen sowie mindestens einen weiteren Kontaktversuch über einen zweiten Kanal (z. B. Telefonanruf, Post oder Messenger) unternommen hat. Die Kontaktversuche sind zu dokumentieren. Näheres kann die Vereinsordnung regeln.
(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; Ansprüche des Vereins gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied bleiben unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Vom Verein können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(2) Art, Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise sowie mögliche Ermäßigungen oder Befreiungen von Beiträgen werden in der Vereinsordnung geregelt. Die Vereinsordnung in ihrem Beitragsabschnitt wird von der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder beschlossen und geändert.
(3) Ehrenmitglieder sind in der Regel von der Beitragspflicht befreit, sofern die Vereinsordnung oder der Ernennungsbeschluss nichts anderes bestimmt.
(4) Für besondere Aufgaben oder Projekte können von der Mitgliederversammlung Sonderumlagen beschlossen werden; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 9 Aufwendungsersatz und Vergütung
(1) Der Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich organisiert. Alle Organe und Mitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig.
(2) Notwendige Auslagen und Aufwendungen, die Mitgliedern, Organmitgliedern oder beauftragten Personen in Ausführung ihrer Vereinstätigkeit entstehen, werden gegen Vorlage geeigneter Belege aus Vereinsmitteln erstattet, soweit Mittel des Vereins vorhanden sind und die Ausgaben zur Zweckverfolgung erforderlich waren.
(3) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmen, dass der Verein für konkrete Tätigkeiten im Rahmen der Zweckverfolgung Tätigkeitsvergütungen oder pauschale Aufwandsentschädigungen (einschließlich steuerlicher Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen nach Maßgabe des Steuerrechts) zahlt. Der Beschluss hat die vergütete Tätigkeit sowie den Betrag oder die anzuwendende steuerliche Pauschale zu benennen. Voraussetzung ist, dass die Vergütung angemessen ist und den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 3 dieser Satzung nicht verletzt. Betroffene Personen sind bei der Beschlussfassung über ihre eigene Vergütung nicht stimmberechtigt. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(4) Vergütungen und Aufwandsentschädigungen nach Abs. 3 dürfen insgesamt nicht dazu führen, dass Mittel des Vereins für vereinsfremde Zwecke verwendet werden oder einzelne Personen unangemessen begünstigt werden.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 11 Vorstand
(1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
a) zwei gleichberechtigten Co-Vorsitzenden, die gemeinsam den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten;
b) optional bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern (erweiterte Vorstandsmitglieder), die durch gemeinsamen Beschluss der Co-Vorsitzenden berufen werden können. Erweiterte Vorstandsmitglieder sind kein Vorstand im Sinne von § 26 BGB, haben keine Vertretungsmacht nach außen und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Vertretung
Jede/r der beiden Co-Vorsitzenden ist allein zur Einzelvertretung des Vereins nach außen berechtigt. Die erweiterten Vorstandsmitglieder handeln ausschließlich intern und übernehmen ihnen vom Vorstand zugewiesene Aufgabenbereiche (z. B. Finanzen, Kommunikation, Technik, People).
(3) Wahl und Berufung
Die Co-Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die erweiterten Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand (Co-Vorsitzende) durch gemeinsamen Beschluss berufen und können von diesem jederzeit abberufen werden; die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.
(4) Amtszeit
Die Amtszeit der Co-Vorsitzenden beträgt ein Jahr; sie beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und endet mit dem Ablauf des Wahljahres oder der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, je nachdem, was später eintritt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers führen die Co-Vorsitzenden ihre Amtsgeschäfte kommissarisch weiter, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf der regulären Amtszeit.
Das Amt endet vorzeitig durch:
a) Rücktritt in Textform gegenüber dem anderen Co-Vorsitzenden oder, bei gleichzeitigem Rücktritt beider, gegenüber den ordentlichen Mitgliedern; der Rücktritt wird mit Zugang wirksam;
b) Abberufung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt;
c) Tod oder dauerhaften Verlust der Geschäftsfähigkeit;
d) Ende der eigenen Mitgliedschaft im Verein.
Die Amtszeit erweiterter Vorstandsmitglieder endet zusätzlich durch Abberufungsbeschluss des Vorstands.
(5) Nachfolge und Handlungsfähigkeit
Scheidet ein/e Co-Vorsitzende/r aus, kann das verbleibende Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachfolgerin oder einen kommissarischen Nachfolger aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bestellen, sofern diese Person ihr Einverständnis erklärt hat. Die Mitgliederversammlung wählt baldmöglichst ein reguläres Co-Vorstandsmitglied nach. Scheiden beide Co-Vorsitzenden gleichzeitig aus, sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
(6) Beschlussfassung des Vorstands
Beschlüsse des Vorstands werden durch Abstimmung aller Vorstandsmitglieder (Co-Vorsitzende und erweiterte Mitglieder) gefasst, soweit nicht eine Angelegenheit ausschließlich die Vertretungsbefugnis nach außen betrifft. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können in Präsenz, telefonisch, per Videokonferenz oder in Textform (Umlaufverfahren) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(7) Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen nach Maßgabe dieser Satzung und der Vereinsordnung. Er kann Aufgaben an erweiterte Vorstandsmitglieder oder beauftragte Personen delegieren.
§ 12 Mitgliederversammlung – Arten und Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern. Vereinsveranstaltungen, Workshops, Events oder sonstige Aktivitäten des Vereins sind keine Mitgliederversammlung im Sinne dieser Satzung.
(2) Es findet mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung umfasst als festen Tagesordnungspunkt die Wahl der Co-Vorsitzenden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Abs. 3 umfassen diesen Punkt nur, wenn die Neuwahl der Co-Vorsitzenden ausdrücklich Gegenstand der Einberufung ist.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn:
a) der Vorstand dies für erforderlich hält, oder
b) mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt. In diesem Fall hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen.
(4) Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, als reine Online-Versammlung (Videokonferenz oder vergleichbares Medium) oder in hybrider Form (gleichzeitige Präsenz und digitale Zuschaltung) abgehalten werden. Die gewählte Form ist in der Einladung anzugeben.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mail-Adresse jedes ordentlichen Mitglieds. Die Einladung kann ergänzend über weitere Kommunikationskanäle (z. B. Messenger-Dienste oder vereinseigene Plattformen) verbreitet werden, ohne dass die Wirksamkeit der Einladung davon abhängt.
(6) Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Bei dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und keine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins betreffen, kann der Vorstand die Frist auf mindestens 5 Tage verkürzen, sofern dadurch kein Mitglied unangemessen benachteiligt wird; in der Einladung ist auf die verkürzte Frist und deren Grund hinzuweisen.
(7) Die Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung (Agenda) enthalten. Ergänzungsanträge ordentlicher Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung in Textform beim Vorstand eingehen; der Vorstand teilt ergänzte Tagesordnungspunkte vor Beginn der Versammlung mit. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Mitgliederversammlung – Beschlussfassung
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder zugeschalteten ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für Beschlüsse nach Abs. 5 (Satzungsänderung und Auflösung) ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 ordentliche Mitglieder oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder – je nachdem, welche Zahl größer ist – anwesend oder zugeschaltet sind.
(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Wahlen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keine kandidierende Person die absolute Mehrheit, findet zwischen den zwei Personen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt; bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Bei nur einer kandidierenden Person entscheidet die einfache Mehrheit.
(5) Für folgende Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
a) Änderung dieser Satzung;
b) Auflösung des Vereins.
(6) Abstimmungen können per Handzeichen, Zuruf, geheimer Abstimmung oder mittels geeigneter digitaler Abstimmungstools (auch bei Online- oder Hybridversammlungen) erfolgen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einer von der Versammlung bestimmten Person geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer zu bestimmen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das mindestens enthält: Datum, Ort/Form der Versammlung, Zahl der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer in Textform zu bestätigen (z. B. per E-Mail-Bestätigung oder digitaler Signatur). Das Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl, Wiederwahl und Abberufung der Co-Vorsitzenden;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Beschluss und Änderung der Vereinsordnung, insbesondere des Beitragsabschnitts;
e) Beschluss über Satzungsänderungen;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands;
g) Beschluss über Vergütungen nach § 9 Abs. 3;
h) Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstands sowie Beschwerden gegen Statuswechsel-Entscheidungen nach § 6 Abs. 2;
i) Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens;
j) sonstige ihr durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung kann für ein Geschäftsjahr bis zu zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand angehören noch in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen.
(2) Die Kassenprüfenden prüfen die Finanzunterlagen des Vereins auf Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihre Prüfung berührt nicht die Verantwortlichkeit des Vorstands.
§ 16 Vereinsordnung
(1) Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben, die als Sammelordnung interne Regelungen enthält, insbesondere zu: Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit, Aufnahme- und Statuswechselverfahren, Kommunikation, Datenschutz sowie sonstigen operativen Fragen.
(2) Soweit die Vereinsordnung Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen sowie zu grundlegenden Rechten und Pflichten der Mitglieder enthält oder ändert, wird sie von der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder beschlossen.
(3) Der Vorstand kann zur Durchführung dieser Satzung und der Vereinsordnung ergänzende Richtlinien oder Verfahrensregeln für den laufenden operativen Betrieb erlassen. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, die Beitragspflichten, Mitgliedschaftsrechte (insbesondere Aufnahme, Ausschluss, Statuswechsel und Stimmrecht) oder die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berühren; solche Regelungen bleiben ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten.
(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen der Vereinsordnung und dieser Satzung geht die Satzung vor. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und bedarf keiner Eintragung in das Vereinsregister.
§ 17 Haftung
(1) Der Verein haftet gegenüber Dritten mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Ehrenamtlich tätige Organmitglieder und sonstige ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Werden Organmitglieder oder ehrenamtlich tätige ordentliche Mitglieder von Dritten für Schäden in Anspruch genommen, die sie in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, so stellt der Verein diese Personen von der Haftung frei, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und Vereinsmittel vorhanden sind.
(4) Erhalten Organmitglieder eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung, gelten die allgemeinen gesetzlichen Haftungsregelungen. Gesetzliche Haftungsprivilegierungen und Freistellungsansprüche bleiben unberührt; eine Verschärfung der Haftung durch diese Satzung ist nicht beabsichtigt.
§ 18 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Interessenten ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Verwaltungsaufgaben im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Näheres regelt eine Datenschutzinformation des Vereins.
§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ordentlicher Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere bildungs- oder wissenschaftsfördernde Zwecke zu verwenden hat. Kommt ein entsprechender Beschluss nicht zustande, fällt das Vermögen an Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Person als Liquidatorin oder Liquidator bestellt.
§ 20 Gründung und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.05.2026 von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Der Verein entsteht als rechtsfähiger Verein mit Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Zur Eintragung in das Vereinsregister sind mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich. Die Gründungsmitglieder haben diese Satzung in der Gründungsversammlung beschlossen; die für die Registereintragung erforderlichen Unterschriften werden nach Maßgabe der Vorgaben des zuständigen Registergerichts geleistet.
(3) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.